Zaunteam an der beef.ch - Weidfäscht
Als offizieller Zaunbauer vom 26. August bis 5. September in Meilen.
... mehr ›››30.08.10
Zaunteam erhält F&C Award in Gold
In der Zufriedenheit der Partner ausgezeichnete Ergebnisse erreicht.
... mehr ›››01.09.10
Stacheldrahtverbot
In der Pferdehaltung darf ab sofort kein Stacheldraht mehr verwendet werden.
01.09.10
Zaunteam neu in Dietikon
Ab sofort gibt es in der Region Zürich einen weiteren Zaunteam Standort.
... mehr ›››
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kleingedrucktes ist leider auch bei uns unvermeidbar. Aber seien Sie sicher: Wenn es einmal Probleme gibt, werden wir uns gemeinsam mit Ihnen um eine unbürokratische Lösung bemühen!
1. Vertragsabschluss
a) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Montagebedingungen („AGB“) sind Bestandteil des Vertrages zwischen dem Käufer und uns, der Firma Zaunteam. Alle Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der AGB. Davon abweichende Regelungen werden nicht akzeptiert.
b) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir sie schriftlich bestätigt haben. Auslieferungen und Rechnungserteilungen stehen der schriftlichen Bestätigung gleich.
2. Preise und Zahlung
a) Unsere Forderungen sind mit Rechnungsstellung fällig und, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen. Bei Verzug des Käufers berechnen wir 10% Jahreszinsen. Wenn der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht innerhalb der Frist bezahlt, sind wir außerdem berechtigt, ohne Nachfrist von dem Vertrag zurückzutreten.
b) Montage, Versand, Versicherung und sonstige Nebendienstleistungen sind im Preis nur soweit als schriftlich vereinbart enthalten.
c) Der Versand erfolgt nach unserer Wahl. Die Kosten der Versendung inkl. Versicherung trägt der Käufer. Ab einem Kaufpreis von € 1.200,- bzw. CHF 1`500,- tragen wir die Kosten der Versendung.
d) Der für eine Montage vereinbarte Preis setzt eine Bodenbeschaffenheit voraus, die ein einfaches Ausheben von Pfostenlöchern oder einrammen von Pfosten ermöglicht. Wenn diese Bodenbeschaffenheit nicht gegeben ist (z.B. Fels, Steine, Beton, Pflaster, gefrorener Boden), hat der Käufer den dadurch verursachten Zeitmehraufwand mit einem Stundensatz in Höhe von € 42,- bzw. CHF 73.00 zzgl. gesetzliche MwSt. sowie den Materialmehraufwand und Auslagenaufwand zu erstatten. Gleiches gilt, wenn das Zaungelände wesentliche Steigungen (z.B. Berghang, hügeliger Untergrund) enthält und/oder wenn die Montagestelle nicht direkt und unmittelbar mit dem LKW erreicht werden kann.
e) Eine Aufrechnung ist nur mit anerkannten oder rechtkräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Dies gilt auch für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.
3. Lieferung, Transport, Eigentumsvorbehalt
a) Liefertermine und Lieferfristen können verbindlich nur in schriftlicher Form vereinbart werden. Wir sind dennoch stets bemüht, unverbindlich zugesagte Lieferfristen einzuhalten.
b) Wenn ein verbindlicher Liefertermin nicht eingehalten werden kann, werden wir einen neuen Termin vereinbaren. Wenn auch dieser Termin fruchtlos verstreicht, hat der Käufer das Recht, bezüglich der ausstehenden Lieferungen von dem Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche es Käufers, z.B. Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
c) Ab Übergabe an einen Frachtführer trägt der Käufer die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der gekauften Ware.
d) Lieferverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt (z.B. Rohstoffknappheit, Unruhen, Streiks, Personalmangel, Mangel an Transportmöglichkeiten oder Transportbehinderungen) haben wir nicht zu vertreten. Ein Schadenersatzanspruch des Käufers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
e) Wenn der Vertrag mehrere Teillieferungen vorsieht, ist jede Teillieferung als Vertragserfüllung anzusehen. Der Käufer ist nicht berechtigt, Teillieferungen abzulehnen.
f) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Im Fall der Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware tritt der Käufer hiermit sämtliche Ansprüche gegen den Zweitkäufer an uns erfüllungshalber ab, wobei der Käufer uns gegenüber weiterhin für die Bezahlung haftbar bleibt. Bei Pfändung oder Beschlagnahme durch Dritte (z.B. Vermieterpfandrecht) sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Montage
a) Wenn eine Montage vereinbart wurde, wird damit erst begonnen, wenn die maßgeblichen Mark- und Grenzsteine vorhanden und gut sichtbar sind und wenn die in Ziffer 4b) der AGB genannten Voraussetzungen geschaffen sind. Kosten, die durch diesbezügliche Verzögerungen verursacht werden, hat der Käufer zu ersetzen.
b) Der Käufer ist dafür verantwortlich, dass die Ware am richtigen Ort montiert wird und benötigte Genehmigungen vorliegen. Er stellt sicher, dass sämtliche Leitungen, die sich im Zaunverlauf befinden, auf dem Gelände markiert und dem Montageleiter schriftlich mitgeteilt worden sind. Für Beschädigungen an Leitungen, die nicht markiert und/oder nicht mitgeteilt waren, übernimmt der Käufer im Innenverhältnis die Haftung und stellt uns von einer Haftungsinanspruchnahme frei.
c) Abfuhr und Entsorgung von Aushubmaterial, Beseitigung, Abfuhr und Entsorgung von Hindernissen (z.B. Sträucher) sind nicht Vertragsbestandteil. Diese Tätigkeiten werden, wenn der Käufer sie verlangt, oder wir diese als Notwendig erachten, gesondert vergütet. Der Käufer erstattet außerdem sämtliche dabei entstehenden Kosten (z.B. Deponiegebühren).
5. Gewährleistung und Schadenersatz
a) Eigenschaften der Ware gelten nur als zugesichert, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.
b) Geringe Abweichungen von der Beschreibung gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, wenn die Abweichungen für den Käufer nicht unzumutbar ist. Dies gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen und für die naturbedingten Eigenschaften von verarbeitetem Holz. Geringe Abweichungen in Farbe, Abmessungen und/oder Qualitätsmerkmalen, sowie durch Umwelteinflüsse hervorgerufene Veränderungen, lösen keine Gewährleistungsrechte aus.
c) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich mitteilen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt. Gleiches gilt für Abweichungen der Liefermenge und/oder des Lieferinhalts.
d) Im Fall von Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels oder durch Rücknahme und Ersatzlieferung.
e) Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Käufer zu und sind nicht abtretbar.
f) Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns oder unsere Mitarbeiter, auf der Verletzung einer uns treffenden wesentlichen Vertragspflicht oder auf dem Fehlen einer von uns zugesicherten Eigenschaft. In jedem Fall wird die Haftung auf die vorhersehbaren Schäden beschränkt.
g) Wenn ein Mangel ausschließlich durch Missachtung unserer Gebrauchsanweisungen verursacht wird, ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere, wenn unsere Ware auf gefrorenem Boden montiert wird.
6. Datenschutz, Erfüllungsort, Gerichtsstand
a) Wir sind berechtigt, sämtliche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen, den Käufer betreffenden Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes zu speichern, zu verarbeiten und an verbundene Unternehmen weiterzugeben. Wir garantieren, dass wir keine Kundendaten zu Werbe- und Marketingzwecken an Unternehmen weitergeben, die nicht zum Zaunteam Verbund gehören.
b) Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.
c) Gerichtsstand ist der Sitz der Verkäufers.
d) Es gilt das Recht des Landes in dem der Verkäufer ansässig ist mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
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Am 18. September eröffnet das Zaunteam einen weiteren Standort in Deutschland.
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